59 Abs. 1 StGB. Anzumerken bleibt, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn der Cannabiskonsum des Beschuldigten die Diagnose der Cannabisabhängigkeit nicht (mehr) erfüllen sollte: Zum einen handelt es sich bei der langjährigen, chronifizierten, paranoiden Schizophrenie, deren Behandlungsverlauf immer wieder von Dekompensationen und Fremdaggressionen geprägt war, auch ohne zusätzliche Substanzabhängigkeit um eine schwere psychische Störung. Zum anderen ist unbestritten, dass der Beschuldigte regelmässig Cannabis konsumiert.