wegungsbeschränkende Massnahmen nötig waren. Der Cannabiskonsum ist dabei einer von verschiedenen Faktoren, die sich ungünstig auf den Verlauf der Schizophrenie auswirken und erneute Dekompensationen begünstigen (pag. 1447 f. Z. 17 ff.). Die gegenwärtig stabile Situation des Beschuldigten vermag die Schwere der Störung aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs somit nicht herabzusetzen. Es handelt sich dabei weiterhin um eine schwere Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB.