Es ist denn auch eindrücklich, wie sich die Prognosen in den früheren KESB-Gutachten in Retrospektive bewahrheiteten. So etwa die Befürchtung im Gutachten vom 11. August 2011, wonach in unbehandeltem Zustand unter weitergeführtem Cannabiskonsum von einer ungünstigen Zukunftsprognose mit Neigung zur Chronifizierung auszugehen sei. Oder der Hinweis im Gutachten vom 15. Januar 2013, wonach der Beschuldige der Gefahr laufe, Delikte zu begehen, die ihn für eine Massnahme nach Art. 59 StGB qualifizieren würden. Der Beschuldigte leidet demnach nicht nur an einer paranoiden Schizophrenie, sondern auch an einer Cannabisabhängigkeit.