Wie bereits ausführlich begründet, bestehen auch mit Blick auf die anderslautende Meinung von Dr. med. O.________ keine Gründe, von den überzeugenden gutachterlichen Einschätzungen abzuweichen. Insofern wird auch auf die gutachterliche Diagnosestellung abgestellt, zumal diese mit der Einschätzung zahlreicher anderer Ärzte übereinstimmt, insbesondere aus dem I.________(Klinik), wo der Beschuldigte über viele Jahre hinweg immer wieder hospitalisiert war. Es ist denn auch eindrücklich, wie sich die Prognosen in den früheren KESB-Gutachten in Retrospektive bewahrheiteten.