Auch die Verteidigung bestritt oberinstanzlich das Vorliegen einer psychischen Störung nicht, brachte jedoch vor, diese erreiche gegenwärtig die für eine Massnahme erforderliche Schwere nicht. Dabei bezog sich die Verteidigung einerseits auf den aktuell stabilen Zustand des Beschuldigten und andererseits auf die Einschätzung von Dr. med. O.________, wonach der Cannabiskonsum des Beschuldigten die Kriterien für eine Abhängigkeit nicht erfülle. Wie bereits ausführlich begründet, bestehen auch mit Blick auf die anderslautende Meinung von Dr. med.