13. Erwägungen der Kammer 13.1 Vorliegen einer schweren psychischen Störung Beim Beschuldigten wurde sowohl im forensisch-psychiatrischen Gutachten als auch in zahlreichen Arztberichten eine paranoide Schizophrenie sowie eine Cannabisabhängigkeit diagnostiziert. Diese Diagnosen werden vom Beschuldigten selber grundsätzlich nicht bestritten (pag. 1437 Z. 29). Auch die Verteidigung bestritt oberinstanzlich das Vorliegen einer psychischen Störung nicht, brachte jedoch vor, diese erreiche gegenwärtig die für eine Massnahme erforderliche Schwere nicht.