Die Kammer hat keinen Grund, an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu zweifeln, wenn auch mit dem Vorbehalt, dass gewisse Einschätzungen zu seiner eigenen Situation und seinen Fähigkeiten – krankheitsbedingt sowie teilweise unterstützt von seinem behandelnden Psychiater – von den übrigen ärztlichen resp. gutachterlichen Einschätzungen abweichen.