11.4 oben; pag. 1022). Die Gutachterin setzte sich auch mit dieser Einschätzung auseinander und führte aus, die Abhängigkeitskriterien 1, 2 und 6 nach ICD-10 seien als erfüllt zu beurteilen (starker Wunsch Cannabis zu konsumieren, verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums sowie anhaltender Konsum trotz des Nachweises von schädlichen Folgen). Zusätzlich wies die Gutachterin nachvollziehbar darauf hin, dass der unbestrittenermassen regelmässige Konsum von Cannabis des Beschuldigten unabhängig von der konkreten Diagnosestellung einen relevanten Risikofaktor in Bezug auf die bestehende Schizophrenie darstelle (pag. 1361 und pag.