nicht nur vom Gutachten ab, sondern auch von zahlreichen weiteren ärztlichen Diagnosestellungen. So wurde bereits im Gutachten vom 11. August 2011 von einem Abhängigkeitssyndrom von Cannabis ausgegangen. Zuletzt wurde diese Diagnose im Austrittsbericht vom 25. Mai 2023 des I.________(Klinik) bestätigt (siehe Ziff. 11.3 und Ziff. 11.4 oben;