Die fehlende Neutralität steht mit seiner Funktion als behandelnden Psychiater und Vertrauensperson des Beschuldigten durchaus im Einklang, seine Ausführungen sind aus diesem Grund aber zugleich ungeeignet, die unabhängige und umfassende Beurteilung der Gutachterin in Frage zu stellen. Zudem erscheint es der Kammer zumindest fraglich, ob es sachdienlich ist, dem Obergericht gegenüber einem Patienten mit einer paranoiden Schizophrenie bei einer gesetzeskonformen Aktenedition treuwidriges Handeln vorzuwerfen oder die Gültigkeit einer Entbindungserklärung in Frage zu stellen, die der Beschuldigte via seine Verteidigerin rechtsgültig unterzeichnet hat.