27 nisse) zum Zustandekommen der Anzeigen gegen den Beschuldigten äussert – dabei handelt es sich um persönliche Meinungen von Dr. med. O.________ ausserhalb seines Fachbereichs. Die fehlende Neutralität steht mit seiner Funktion als behandelnden Psychiater und Vertrauensperson des Beschuldigten durchaus im Einklang, seine Ausführungen sind aus diesem Grund aber zugleich ungeeignet, die unabhängige und umfassende Beurteilung der Gutachterin in Frage zu stellen.