Der Blickwinkel der Einschätzungen von Dr. med. O.________ liegt somit nicht auf der forensischen Psychiatrie, welche im vorliegenden Strafverfahren massgebend ist. Die Ausführungen von Dr. med. O.________ lassen denn auch eine gewisse Objektivität missen, insbesondere, wenn er sich in einem ärztlichen Bericht zur wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Massnahme oder (ohne umfassende Aktenkennt-