Entsprechend führt das Bundesgericht in vergleichbaren Konstellationen Folgendes aus (Urteil des Bundesgericht 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3): Es kann angemerkt werden, dass einerseits forensische Gutachter und behandelnde Ärzte und Therapeuten Diagnosen in einem unterschiedlichen Bezugsrahmen stellen und andererseits die Diagnostik einem fortwährenden Wandel unterliegt (MÜLLER/NEDOPIL, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl. 2017, S. 25 und 27).