erlaubt kein Abrücken von den gutachterlichen Beurteilungen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. med. O.________ um den behandelnden Psychiater des Beschuldigten handelt. Sein Auftrag unterscheidet sich deshalb grundlegend von dem der Gutachterin, die mit der Erstellung einer objektiven und unabhängigen fachlichen Beurteilung beauftragt wurde. Entsprechend führt das Bundesgericht in vergleichbaren Konstellationen Folgendes aus (Urteil des Bundesgericht 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.3):