26 Die Gutachterin hat sich demnach differenziert, gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse und auf aktuelle Fachliteratur mit dem Beschuldigten auseinandergesetzt. Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von ihren Einschätzungen gebieten würden. 11.5.3 Abweichende Einschätzung des behandelnden Psychiaters Auch die von der Verteidigung eingereichte, abweichende Einschätzung des aktuell behandelnden Psychiaters Dr. med. O.________ erlaubt kein Abrücken von den gutachterlichen Beurteilungen.