785 Z. 14 ff. und pag. 1362). Ebenso erklärte sie einleuchtend, weshalb die von der KESB in Auftrag gegebenen Gutachten aus der Allgemeinpsychiatrie zwar von derselben Diagnose ausgingen, jedoch wegen dem fehlenden forensischen Blickwinkel ambulante Massnahmen als ausreichend erachteten (pag. 781 Z. 23 ff.). Die gutachterlichen Einschätzungen erscheinen beim Abgleich mit der ganzen Vorgeschichte, den Geschehnissen seit der erstinstanzlichen Verhandlung, den weiteren vorhandenen ärztlichen Einschätzungen sowie den Eindrücken an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung stimmig (vgl. Ziff. 10, Ziff. 11.3 und Ziff. 11.4 oben). Die psychotische Dekompensation des Beschuldigten Ende 2022 und die