dem behandelnden Psychiater vorgebrachten Gegenmeinungen auf den aktuellen Stand der Forschung eingegangen und entsprechende Studien zitiert. Die Gutachterin setzte sich mit den anderslautenden ärztlichen Einschätzungen ausführlich auseinander und begründete konkret und sachlich, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis kam (pag. 786 Z. 19, pag. 1361 ff. und pag. 1366 f.). Es spricht auch nicht gegen ihre Professionalität, wenn sie bei gewissen ärztlichen Einschätzungen angab, diese nicht nachvollziehen zu können (pag. 785 Z. 14 ff.