Dem Betreuungsbedarf des Beschuldigten sei eine nicht ärztlich geleitete offene Institution im Sinne einer betreuten Wohnform angemessen. Zentral für die Stabilität des Beschuldigten sei die regelmässige kontrollierte Medikamenteneinnahme, eine Tagesstruktur mit sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeiten sowie regelmässige psychiatrische Termine. 11.5 Grundlage der gerichtlichen Erwägungen 11.5.1 Rechtliche Grundlagen Grundlage für die gerichtlichen Erwägungen ist gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB insbesondere das forensisch-psychiatrische Gutachten. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB).