Er sei klar behandlungs- und betreuungsbedürftig. Das ambulante Setting mit Medikamenteneinnahme in der Apotheke und psychiatrischen Gesprächen habe nicht den gewünschten stabilisierenden Effekt und sei deshalb im aktuellen Zeitpunkt nicht ausreichend. Eine stationäre Behandlung sei bis zur Organisation einer Anschlusslösung indiziert. Dem Betreuungsbedarf des Beschuldigten sei eine nicht ärztlich geleitete offene Institution im Sinne einer betreuten Wohnform angemessen.