Der Beschuldigte bedürfe keiner weiteren stationären Behandlung. Er zeige sich äusserst motiviert, die Medikamente einzunehmen, jedoch nicht einverstanden mit täglichen Spitex-Besuchen für Medikamentenabgabe. Zudem zeigt er sich mit einer begleiteten Wohnform überhaupt nicht einverstanden, wünsche alleine in eine Wohnung zu ziehen (pag. 576 f.). Während seinem Aufenthalt im I.________(Klinik) zu Beginn des Jahres 2023 wurde über den Beschuldigten am 22. Februar 2023 erneut ein Gutachten erstellt