Medikamenteneinnahme und die Drogenabstinenz (letztere angesichts der Realitäten relativ) gewährleistet sei. Es bestehe eine massive Belastung des familiären und sozialen Umfeldes (pag. 152). Im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Beschuldigten im I.________(Klinik) vom 20. Mai 2021 bis 29. Juli 2021 wurde am 21. Juni 2021 vom I.________(Klinik) ein weiteres Gutachten erstellt (pag. 566 ff.). Hervorzuheben ist dabei zunächst ein Gespräch mit dem Leiter des Q.________ (Institution), in dem der Beschuldigte vor seinem Eintritt in das I.________(Klinik) gewohnt hatte.