135). Ein betreutes Wohnen sowie ein längerer stationärer Aufenthalt werde zum aktuellen Zeitpunkt als nicht zielführend erachtet, da aufgrund der fehlenden Behandlungsmotivation keine Verbesserung der Symptomatik erwartet werden könne und zudem dieser Zwangskontext beim Beschuldigten tendenziell zu einer zunehmenden Verschlimmerung der Symptomatik führe, da er dazu tendiere, als Reaktion auf Bevormundung vermehrt Cannabis zu konsumieren, was auch während eines stationären Aufenthalts im I.________(Klinik) oder in einem betreuten Wohnheim nicht unterbunden werden könne (pag. 135).