Am 15. Mai 2019 – drei Wochen vor den Delikten – führte das I.________(Klinik) in einem Ergänzungsgutachten aus, entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip werde der Versuch eines ambulanten Settings als sinnvoll erachtet. Sollte sich der Beschuldigte nicht daran halten, könne ein erneuter stationärer Aufenthalt in Betracht gezogen werden (pag. 134). Unter der aktuellen Medikation komme es in Stresssituationen, im Kontakt mit Angehörigen sowie im Zwangskontext immer noch zu verbal ausfälligem und bedrohlichem Auftreten, der Beschuldigte habe sich aber so kontrollieren können, dass es zu keinen Tätlichkeiten gekommen sei.