Sei erneut fremdaggressives Verhalten vorhanden, müsse dieses sofort, auch mit polizeilicher Hilfe, entsprechend geahndet werden und zügig eine Einweisung in eine stationäre Behandlung erfolgen. Eineinhalb Jahre später erfolgte anlässlich einer erneuten Hospitalisierung das nächste Gutachten vom 15. Januar 2013, in dem die Diagnose der paranoiden Schizophrenie mit stabilem Residuum sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Cannabinoiden bestätigt wurde (KESB-Akten bis 30.04.2021). Vorherrschend seien bei ihm in der akuten Krankheitsphase Verfolgungswahn und formale Denkstörungen.