Aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten sei eine psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung der schizophrenen Psychose indiziert. Dabei sei augenscheinlich, dass stationäre Aufenthalte mit konsequenter Psychopharmakotherapie im Rahmen der psychischen Dekompensationen mit akuter Selbst- und Fremdgefährdung zu einer Stabilisierung und Zustandsverbesserung geführt hätten. Im ambulanten Setting sei es zu Therapieabbrüchen und Verweigerung der Medikamenteneinnahme sowie fortgesetztem Drogenkonsum gekommen. Wichtig seien eine ambulante, störungsspezifische psychiatrisch-psychothera- peutische Behandlung.