17 internierung in einer forensischen Psychiatrie das Cannabis verweigern und ihn auf Benzodiazepine und Haldol setzen würde, was zu einem «psychischen Nebel» und Gefühlslosigkeit führe. Aktuell sei der Zustand des Beschuldigten auch gemäss den Aussagen des Q.________(Institution) und seinem Psychiater Dr. med. R.________ seit längerem stabil. Sein Cannabiskonsum erzeuge bei ihm ein gewisses Wohlbefinden, auf das er nicht verzichten möchte. Ob sein Konsum die diagnostischen Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom nach ICD-10 erfülle, sei eher fraglich.