Eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB in einer spezialisierten forensischen Klinik oder Massnahmenvollzugseinrichtung sei besser geeignet, den therapeutischen Erfordernissen gerecht zu werden und die Legalprognose zu verbessern. Insbesondere die Sicherstellung der medikamentösen Behandlung und die Überprüfung bezüglich Abstinenz von Suchtmitteln sei in einem derartigen Behandlungsrahmen gut zu bewerkstelligen. Ebenso würden stationäre Behandlungen auch die Möglichkeit intensiver psychoedukativer Therapie und deliktpräventiver und deliktzentrierter Arbeit bieten (pag.