1324 ff.). Von Mai bis Juli 2021 wurde er erneut im I.________(Klinik) untergebracht, wobei die ärztliche fürsorgerische Unterbringung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde (siehe Übersicht in der gutachterlichen Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 16. Juli 2021, pag. 593 ff.; für das Ganze: pag. 872 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An der erstinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juni 2022 führte der Beschuldigte aus, es gehe ihm gesundheitlich und psychisch «sehr stabil» (pag. 788 Z. 17). Die Medikamente seien gut eingestellt (pag. 788 Z. 32). Im Q.________ (Institution) gehe es auch «sehr stabil» (pag. 789 Z. 2).