10. Ausgangslage Der Beschuldigte litt im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen an einer psychischen Beeinträchtigung, welche in Bezug auf die begangenen Delikte eine Schuldunfähigkeit begründet. Den Vorfällen vom 6./7. Juni 2019 gingen mehrere Jahre voran, in denen der Beschuldigte psychische Auffälligkeiten zeigte. Er hielt sich erstmals im Jahr 2009 wegen einem akuten psychotischen Zustandsbild und anhaltendem Cannabisabusus im I.________(Klinik) auf.