9 sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist. Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind.