59 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme insbesondere nach den Artikeln 59 oder 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über (a.) die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; (b.) die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten;