Stattdessen sprang er von einem erhöhten Vorplatz mit gestrecktem Bein auf L.________ und traf diesen am Oberkörper, woraufhin beide erneut zu Boden gingen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt (pag. 860 f., S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).