Dieses Verhalten zum Nachteil der beiden Mitarbeitenden des I.________(Klinik) wurde von der Vorinstanz als einfache Körperverletzung qualifiziert (pag. 857 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach seinem Entweichen aus dem I.________(Klinik) wurde die Polizei aufgeboten. Beim Versuch, den Beschuldigten aufzuhalten, wurde der Polizeibeamte L.________ vom Beschuldigten angegriffen, so dass beide zu Boden stürzten. Der Beschuldigte flüchtete erneut, gab gegenüber L.________ daraufhin vor, aufzugeben. Stattdessen sprang er von einem erhöhten Vorplatz mit gestrecktem Bein auf L._____