der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde gleichentags hospitalisiert und befand sich in der Nacht auf den 7. Juni 2019 im Isolationszimmer des I.________ (Klinik). Nachdem es bereits um ca. 4:00 Uhr zu einem Vorfall mit zwei Pflegerinnen gekommen war (vgl. rechtskräftige Einstellung wegen Verjährung), brach der Beschuldigte um ca. 7:00 Uhr aus dem Isolationszimmer aus, indem er die innere Glastür und die äussere Holztür zerstörte. Damit erfüllte er erneut den Tatbestand der Sachbeschädigung. In der Folge griff er den Stationsleiter J.________ an und schlug mit den Fäusten auf dessen Kopf und Oberkörper sein.