Für das bessere Verständnis der nachfolgenden Erwägungen werden die von der Vorinstanz festgehaltenen Sachverhalte nachfolgend grob zusammengefasst. Im Übrigen wird auf den Antrag der Staatsanwaltschaft sowie auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (pag. 650 ff. und pag. 852 ff.):