Bern gemäss Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; - die Festsetzung der amtlichen Entschädigung an Rechtsanwältin B.________ ohne Rück- und Nachzahlungspflicht zu Lasten des Beschuldigten (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); - das Urteil im Zivilpunkt gemäss Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Die Kammer hat die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zu überprüfen und über die sich daraus ergebenden oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art.