6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Bezug auf die therapeutische Massnahme angefochten. Demensprechend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: - die Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; - die Feststellung, dass der Beschuldigte im Zustand der Schuldunfähigkeit die Tatbestände gemäss Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs erfüllt hat; - die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern gemäss Ziff.