5 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 450.00 gemäss Art. 21 VKD) seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen.