3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, es sei das Gutachten von Dr. med. O.________ vom 5. September 2022 zu den Akten zu erkennen und es sei ein psychiatrisches Obergutachten zu erstellen, welches sich zur Erforderlichkeit, Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme vs. einer ambulanten Massnahme äussere (pag. 909). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9. November 2022 die Gutheissung des ersten und die Abweisung des zweiten Beweisantrags (pag. 927). Mit Beschluss vom 30. Dezember 2022 wurde der eingereichte Arztbericht von Dr. med.