Über A.________ wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. IV. Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9’300.00 und Auslagen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 17'828.60, insgesamt bestimmt auf CHF 27'128.60 werden dem Kanton Bern auferlegt (Art. 419 StPO). [Tabellarische Zusammensetzung der Verfahrenskosten] V. [Entschädigung der amtlichen Verteidigerin ohne Rück- und Nachzahlungspflichten zu Lasten des Beschuldigten] VI.