13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Juli 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig erklärt wurde 1.1. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 16. April 2019 an der D.________ in E.________;