Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren nicht durch und gilt damit als unterliegend. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7'004.25, sich zusammensetzend aus einer Gebühr von CHF 2'000.00 und den Kosten des Gutachtens des METAS von CHF 3'069.70 sowie der Beantwor- 20 tung der Ergänzungsfragen von CHF 1'934.55 (pag. 847), sind entsprechend dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.