12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss und unter Berücksichtigung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und Bruches einer amtlichen Beschlagnahme werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'090.00 wie bereits von der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.