Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Normalfall aufdrängen würden. Die Busse für die Nichtbeachtung eines Lichtsignals wird in Anwendung von Ziff. 309.1 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 741.031, Stand 22. Juni 2020) auf CHF 250.00 festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt drei Tage (vgl. Ziff. 4 auf S. 4 der Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 17. Juni 2022 [Stand 1. Januar 2023]). V. Kosten und Entschädigung