IV. Strafzumessung Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse hat das Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich der Strafzumessung schliesst sich die Kammer vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 749 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen vom Normalfall aufdrängen würden.