19 dass man sich bei einer Ampel stets zu vergewissern hat, ob diese nach wie vor Grün oder allenfalls bereits Rot anzeigt und dass das Nichtbeachten eine Verletzung einer Verkehrsregel darstellt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals, schuldig zu erklären. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich.