falls auf einem Fussgängerstreifen hätte stoppen müssen, was gemäss Ordnungsbussenverordnung mit einer Busse bestraft werde, vermag vorliegend nichts zu ändern. Strafbares Verhalten lässt sich nicht damit rechtfertigen, dass andernfalls eine andere strafbare Handlung begangen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 741 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist auf der subjektiven Seite festzuhalten, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Autofahrer bewusst sein musste,