Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre der Beschuldigte mit Blick auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Entscheid verpflichtet gewesen, an seinem Standort – sei dies unmittelbar nach dem Haltebalken, vor der ersten Induktionsschleife oder kurz vor dem Lichtsignal – anzuhalten, zumal die Gefahr eines Zusammentreffens mit allfälligen, von links oder rechts kommenden Fahrzeugen auf dem Kreuzungsgebiet bestanden hätte. Der Einwand der Verteidigung, wonach sich der Beschuldigte strafbar gemacht hätte, wenn er nach dem Haltebalken angehalten hätte, zumal er dies-