Wie unter Ziff. 9.5 hiervor ausgeführt, erachtet es die Kammer als höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den weissen Haltebalken überfahren hatte, als das Lichtsignal noch Grün zeigte. Selbst wenn dem so gewesen wäre, wäre der Beschuldigte mit Blick auf die Ausführungen im bundesgerichtlichen Entscheid verpflichtet gewesen, an seinem Standort – sei dies unmittelbar nach dem Haltebalken, vor der ersten Induktionsschleife oder kurz vor dem Lichtsignal – anzuhalten, zumal die Gefahr eines Zusammentreffens mit allfälligen, von links oder rechts kommenden Fahrzeugen auf dem Kreuzungsgebiet bestanden hätte.