Zweck der Signallichter sei, so das Bundesgericht weiter, der Schutz einer bestimmten Strassenfläche. Dieser Schutz könne nur erreicht werden, wenn das Anhalten zwingend sei, sobald das es gebietende Licht erscheine und wenn es vor der geschützten Fläche möglich sei. Wäre das Anhalten nur vorgeschrieben, sofern es vor der Haltelinie möglich sei, wäre die Verkehrssicherheit gefährdet durch die Möglichkeit des Zusammentreffens zweier Strassenbenützer auf der geschützten Fläche (E. 3). Wie unter Ziff.